Schulordnung

Schulordnung

Anlage zur Satzung der Stadt Rottenburg a.d.Laaber für die Städtische Musikschule Rottenburg a.d.Laaber vom 04.09.1990

ABSCHNITT   I

AUFGABENGLIEDERUNG

  • 1 Aufbau

Die Musikschule gliedert sich in

  1. Musikalische Grundfächer
  2. Vokalunterricht
  3. Instrumentalunterricht
  4. Ensemblefächer
  5. Förderklasse
  6. Ergänzende Einrichtungen

Die musikalischen Grundfächer gehen dem Unterricht in den Schwerpunktbereichen Vokalunterricht und Instrumentalunterricht voraus und begleiten ihn. Die Ensemblefächer gehören zum Kernangebot der Musikschule Förderklasse und ergänzende Einrichtungen können hinzukommen.

  • 2 Musikalische Grundfächer
  1. Baby – Musikgarten (6 Monate – 18 Monate)

Musikgarten ( für Kinder bis 3 ½ Jahre)

1.1 Der Unterricht findet in Gruppen von mindestens 8, maximal 15 Kindern statt, wobei mindestens ein Erziehungsberechtigter dem Unterricht mit beiwohnt.

  1. Musikalische Früherziehung I (3 ½ - 5 Jahre)

Musikalische Früherziehung II (5 bis 6 Jahre)

2.1 Der Unterricht wird in Gruppen von mindestens 8 Kindern, maximal 14 Kindern einmal wöchentlich 45 Minuten erteilt. Abweichende Regelungen sind im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich.

  1. Musikalische Grundausbildung I (6-7 Jahre)

Musikalische Grundausbildung II(7-8 Jahre)

3.1 Der Unterricht wird in Gruppen von mindestens 8 Kindern, maximal 15 Kindern wöchentlich einmal 45 Minuten erteilt. Abweichende Regelungen sind im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich.

  1. Musizierkarussell (ab 7 Jahre)

4.1 Der Unterricht wird in Gruppen von 3-4 Kindern wöchentlich 45 Minuten erteilt.

  • Vokalunterricht
  1. Kinderchor

1.1 Der Unterricht wird in der Regel wöchentlich einmal 45 Minuten erteilt.

  1. Gesangliche Weiterbildung bis zum Sologesang oder Chor

2.1 Der Unterricht wird nach fachlichen Erfordernissen als Einzel-, Gruppen- oder Klassenunterricht eingerichtet.

  • 4 Instrumentalunterricht
  1. In den Instrumentalunterricht werden aufgenommen:

- Kinder, welche die Musikalische Früherziehung, die Musikalische Grundausbildung mindestens ein Jahr lang besucht haben – über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

- Jugendliche und Erwachsene.

  1. Der Unterricht erstreckt sich auf alle Instrumente, welche von den Schülern gewünscht und von der Musikschule angeboten werden. Die Schüler werden bei der Instrumentenwahl beraten.
  2. Der Unterricht in der Musikschule wird in Gruppen zu 2 bis 4 Schülern oder als Einzelunterricht erteilt. Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichts genützt werden können. Über die Einteilung sowie erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung
  3. Der Gruppenunterricht in der 2. Klasse Grundschule im Unterrichtsfach Blockflöte wird in Gruppen mit 5 – 6 Schülern erteilt.
  • 5 Ensemblefächer

Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft.

Zu diesen Fächern gehören beispielsweise Sing- und Spielkreise, Instrumentalgruppen, Orchester, Kammermusik oder Chor.

  • 6 Förderklasse
  1. Die Förderklasse bietet insbesondere interessierten und begabten Schülern eine vertiefte Musikausbildung. Darüber hinaus bereitet sie Studierwillige auf die Aufnahmeprüfung an einer Ausbildungsstätte für Musikberufe vor.

1.1 Die Aufnahme in die Förderklasse erfolgt gemäß den Statuten des VBSM (s. Anlage). 

  1. Verweildauer:

Bis zum Abschluss an einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule, im Fall

der Vorbereitung auf ein Musikstudium maximal ein weiteres Jahr.

  1. Eintrittsvoraussetzungen:

in das

- erste Jahr: erfolgreicher Abschluss der D2-Prüfung in Hauptfach und Theorie

- dritte Jahr: erfolgreicher Abschluss der D1-Prüfung im Nebenfach und der D3-Prüfung in
  Theorie

- vierte Jahr: erfolgreicher Abschluss der D3-Prüfung im Hauptfach

- sechste Jahr: erfolgreiche Wiederholung der D3-Prüfung in Hauptfach und Theorie

- siebte Jahr: erfolgreicher Abschluss der D2-Prüfung im Nebenfach.

  1. Verbindliche Mindestbelegung:

- erstes und zweites Jahr:

Vokal-/Instrumentalunterricht in Haupt- und Nebenfach mit zusammen mindestens 90Minuten Einzelunterricht sowie Theorie

- drittes und viertes Jahr:

Vokal-/Instrumentalunterricht in Haupt- und Nebenfach mit zusammen mindestens 90 Minuten Einzelunterricht sowie Theorie und Ensemble

- ab dem fünften Jahr:

Vokal-/Instrumentalunterricht in Haupt- und Nebenfach mit zusammen mindestens 90 Minuten Einzelunterricht sowie Ensemble.

  1. Über die Aufnahme und den Verbleib in der Förderklasse entscheidet die Schulleitung.

Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

  • 7 Ergänzende Einrichtungen

Ergänzende Einrichtungen sind Angebote, welche wegen ihrer besonderen inhaltlichen, strukturellen, organisatorischen oder finanziellen Formen und Erfordernisse in den Rahmen der Abteilungen 1 bis 5 nicht eingefügt werden sollten oder können. Die Zugangs- und Unterrichtsbedingungen werden jeweils gesondert festgelegt.

Ergänzende Einrichtungen sind beispielsweise Tanz, Rhythmik, Darstellendes Spiel, Musiktheater oder Lehrerweiterbildung.

  1. Kreativer Kindertanz:

Der Unterricht wird in Gruppen mit mindestens 6, maximal 15 Kindern einmal wöchentlich 45 Minuten erteilt.

  1. Ballett, Jazz und Musiktheater:

Der Unterricht wird in Gruppen mit mindestens 6, maximal 13 Kindern in unterschiedlich langen Unterrichtseinheiten erteilt.

ABSCHNITT   II

AUFNAHME UND AUSTRITT, UNTERRICHTSBETRIEB

  • 8 Schuljahr

Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die allgemeinbildenden Schulen geltenden Bestimmungen.

Der Unterricht der Musikschule findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt. Online-Angebote können diesen ergänzen. In Zeiten von Schulschließungen der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen.

  • 9 Unterrichtsdauer

Unterrichtszeit und Unterrichtsdauer werden von der Schulleitung festgelegt. Eine Unterrichtseinheit (Einzelunterricht) dauert 30 oder 45 Minuten, Gruppenunterricht 45 Minuten.

  • 10 Anmeldung / Aufnahme

Anmeldungen sind schriftlich an die Musikschule zu richten (Anmeldung/ Einzugsermächtigung) mit verbindlicher Unterschrift. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

  • 11 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses
  1. Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Schuljahresende möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens zum 31. Mai schriftlich zugehen. Bei Schülern unter 6 Jahren, (Stichtag 1.9.) die den Grundfachunterricht, bzw. Tanzunterricht besuchen, ist eine Abmeldung auch während des Jahres zum Ende des nächsten Kalendermonats möglich, jedoch letztmalig zum 31. Mai des laufenden Schuljahres.
  2. Während des Schuljahres kann der Schüler außer bei schriftlich begründetem zwingenden Anlass nur im Einvernehmen mit der Schulleitung aus der Musikschule ausscheiden.
  3. Die Musikschule kann aus zwingenden Gründen das Unterrichtsverhältnis ausnahmsweise vorzeitig beenden oder unterbrechen.
  • 12 Unterrichtsausfall

Kann der Schüler den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Musikschule davon möglichst frühzeitig verständigt werden. Dieser Unterricht geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück und muss nicht nachgegeben werden.

Unterrichtszeiten, welche durch unvermeidliche Verhinderung (z.B. Konzerttätigkeit) der Lehrkraft ausfallen, werden vor- bzw. nachgegeben. Dies gilt nicht bei Erkrankung der Lehrkraft.

  • 13 Gebührenrückerstattung

Bei Erkrankung der Lehrkraft bzw. des Schülers werden die Gebühren ab der 4. Woche Unterrichtsausfall innerhalb des laufenden Schuljahres auf Antrag und gegen Vorlage eines ärztlichen Attestes rückerstattet.

Antrag und Attest müssen bis spätestens 31.07. bzw. letzter Schultag eines Schuljahres eingereicht werden.

  • 14 Unterrichtsstätten

Der Unterricht als Präsenzunterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule angewiesenen Räumen statt. In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologie im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen. Die Art der digitalen Technologien, die in Online-Formaten/Online-Angeboten der Musikschule zum Einsatz kommt, liegt ausschließlich in der Entscheidungshoheit der Musikschule. Es liegt in der Verantwortung der Nutzerinnen und Nutzer bzw. der Erziehungsberechtigten, die Voraussetzungen zu schaffen, dass diese digitalen Technologien genutzt werden können.

  • 15 Veranstaltungen / Bild – und Schallaufzeichnungen
  1. Die Veranstaltungen der Musikschule sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. Die Teilnahme und Mithilfe der Schüler kann durch Schulleitung oder Fachlehrer gefordert werden.
  2. Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Schallaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht.
  • 16 Öffentliches Auftreten / Fremdunterricht

Öffentliches Auftreten, auch in digitalen Formaten, der Schüler sowie Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern müssen der Schulleitung rechtzeitig vorher gemeldet werden.

  • 17 Instrumente

Grundsätzlich soll der Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichtes ein Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente ausgeliehen bzw. vermietet werden.

  • 18 Bescheinigung

Den Schülern wird auf Wunsch eine Bescheinigung über den Besuch der Musikschule ausgestellt. Diese kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden.

  • 19 Gesundheitsbestimmungen

Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden.

  • 20 Daten/Datenschutz

Die Musikschule erhebt nur Daten, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Daten werden nur für diese Aufgaben verwendet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet. Mit der Anmeldung wird die Einwilligung in die Erhebung und Nutzung von Daten, auch für den Unterricht durch digitale Technologien, erteilt.

  • 21 Schlussbestimmungen

Diese Schulordnung tritt am 01.09.2020 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Schulordnung vom 04.09.1990 i.d.F. vom 01.11.2015 außer Kraft.

Stadt Rottenburg a.d. Laaber, den 10.08.2020

Seidl
Zweiter Bürgermeister